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Vorbemerkung: Der Freistaat Bayern fördert Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Medizintechnik nach Maßgabe
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Förderung Die Förderung soll Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE) auf dem Gebiet der Medizintechnik ermöglichen und die Umsetzung der Forschungsergebnisse in neue Produkte und Verfahren beschleunigen. Die Ausrichtung der FuE-Vorhaben ist auf die Steigerung der Kompetenz und Effizienz im Gesundheitswesen in Bayern ausgelegt.
2. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind grundsätzlich Verbund- und Kooperationsprojekte (Verbundvorhaben), die in enger Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen und Forschungseinrichtungen realisiert werden. Hierbei sollten neben dem naturwissenschaftlich/technischen Forschungspartner medizinische Know-how-Träger eingebunden sein. In Einzelfällen kommen auch Einzelvorhaben in Betracht. Gefördert werden können innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Technologien, Produkten und Verfahren gemäß Artikel 31 AGFVO sowie in begründeten Ausnahmefällen die Durchführung von Studien über die technische Durchführ-barkeit für Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 32 AGFVO. Das Programm hat insbesondere folgende Förderinhalte:
3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Mitglieder oder Einrichtungen staatlicher bayerischer Hochschulen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Höhe der Förderung für die im Rahmen des Projekts gemachten Aufwendungen:
Bei Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen kann für Grundlagenforschung die Förderung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Bei Projekten, die Tätigkeiten der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und/oder der experimentellen Entwicklung umfassen, wird der Fördersatz anteilig festgelegt. Grundsätzlich wird, auch im Falle der Grundlagenforschung, eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Förderquote in der Regel 50% der Kosten des Gesamtvorhabens nicht übersteigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AGFVO. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Zuschläge im Rahmen der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung nach Artikel 31 Abs. 4 AGFVO. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGFVO werden bevorzugt gefördert. Danach werden KMU definiert als Unternehmen, die
Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Berechnung der Anzahl der Personen, zum Jahresumsatz oder zur Feststellung eines "verbundenen Unternehmens" sind in Anhang I der AGFVO geregelt. Zuwendungsfähig sind Kosten, die unmittelbar aus der jeweiligen FuE-Tätigkeit entstehen:
Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen oder bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen erfolgt die Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten grundsätzlich auf Ausgabenbasis. Bei sonstigen Antragsberechtigten werden Personal- und Reisekosten pauschaliert. Hierbei können maximal je nachgewiesenem Personen-Monat (analog 160 Std.) für eigenes fest angestelltes Personal anerkannt werden:
Mit den Pauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten, die Personalgemeinkosten sowie die Reisekosten abgedeckt. In Einzelfällen können die Personalkostenansätze aus der jeweiligen betriebsinternen Kostenrechnung (Vollkostenrechnung) ermittelt werden. Bei den Kosten für Material kann ein Materialgemeinkostenzuschlag in Höhe von max. 10 % in Ansatz gebracht werden. Für die Kostenpunkte a. bis d. kann eine Verwaltungsgemeinkostenpauschale in Höhe von max. 7 % zum Ansatz kommen. Bei Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien richtet sich die Beihilfeintensität nach Artikel 32 Absatz 2 AGFVO. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Studie.
6. Verfahren Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und mit den darin aufgeführten Anlagen einzureichen bei der:
bei der LGA Tillystr. 2 90431 Nürnberg Die Prüfung des Vorhabens erfolgt unter Einbezug eines Expertengremiums. Die Entscheidung erfolgt in der Regel nach einer Anhörung der Antragsteller sowie der Stellungnahme der Experten. Die betriebswirtschaftliche Prüfung erfolgt durch die Innovationsberatungsstelle Nordbayern. Bewilligungsbehörde ist die Innovationsberatungsstelle Nordbayern an der LGA. Die Abwicklung der Förderung, wie die Bearbeitung der Zahlungsanforderung und die Prüfung der Sachberichte und der Verwendungsnachweise obliegt der Innovationsberatungsstelle Nordbayern. Weitere Informationen bei
7. Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.
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