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Bayerisches Förderprogramm "Leitprojekte Medizintechnik"

Vorbemerkung:

Der Freistaat Bayern fördert Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Medizintechnik nach Maßgabe

  • dieser Richtlinie,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) -,
  • der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), Abl. L 214, 9.8.2008, S. 3 (im Folgenden: AGFVO).

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE) auf dem Gebiet der Medizintechnik ermöglichen und die Umsetzung der Forschungsergebnisse in neue Produkte und Verfahren beschleunigen.

Die Ausrichtung der FuE-Vorhaben ist auf die Steigerung der Kompetenz und Effizienz im Gesundheitswesen in Bayern ausgelegt.

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2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind grundsätzlich Verbund- und Kooperationsprojekte (Verbundvorhaben), die in enger Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen und Forschungseinrichtungen realisiert werden. Hierbei sollten neben dem naturwissenschaftlich/technischen Forschungspartner medizinische Know-how-Träger eingebunden sein. In Einzelfällen kommen auch Einzelvorhaben in Betracht.

Gefördert werden können innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Technologien, Produkten und Verfahren gemäß Artikel 31 AGFVO sowie in begründeten Ausnahmefällen die Durchführung von Studien über die technische Durchführ-barkeit für Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 32 AGFVO.

Das Programm hat insbesondere folgende Förderinhalte:

    Forschung und Entwicklung
  • zu neuen Methoden der Bioinformatik einschließlich der Biosignalanalyse und -synthese.
  • zu innovativen Verfahren der medizinischen Bildgebung und Bildverarbeitung.
  • zu neuen Methoden der intelligenten, biomedizinischen Sensorik bzw. Aktorik in Mikro- und Nanotechnik.
  • zu innovativen Laserapplikationen und optischer Systeme für Diagnose und Therapie.
  • zu innovativen Methoden der biomedizinischen Mechatronik und Robotik.
  • zu Medizintechnik für minimal-invasive Chirurgie und Interventionen.
  • im Bereich medizintechnischer Konstruktionen und Instrumente.
  • zu innovativen Biomaterialien, Tissueengineering und Implantaten.
  • zu innovativer Organ- und Orthopädie-Prothetik.
  • zu innovativen physikalischen Methoden für Konservierungs- oder Selektionsverfahren.
  • zu systemrelevanter Software für Diagnose und Therapie.
  • im Bereich Telemedizin und eHealth.
  • zu präventiven Methoden für die Geriatrie und Gesundheitserhaltung.
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3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Mitglieder oder Einrichtungen staatlicher bayerischer Hochschulen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
  • Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d.h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Verfahren müssen in ihrer Eigenschaft über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
  • Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden. Die Einbeziehung außerbayerischer Partner ist möglich.
  • Die Kernelemente von Verbundvorhaben sind gekennzeichnet durch interdisziplinäre, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung sowie die hierzu ggf. notwendige Grundlagenforschung. Die Antragsteller sollen bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten sowie einschlägige Erfahrungen verfügen.
  • Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am jeweiligen Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.
  • Unternehmen, die keine KMU sind, erhalten nur dann eine Förderung, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung nachweisen (Artikel 8 Absatz 3 AGFVO).
  • Antragsteller aus der gewerblichen Wirtschaft müssen für die Finanzierung in geeignetem Umfang auch Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
  • Einem Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c i.V.m. Absatz 7 AGFVO) bzw. einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
  • Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist gemäß Artikel 7 AGFVO möglich.
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5. Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Höhe der Förderung für die im Rahmen des Projekts gemachten Aufwendungen:

  • im Falle der industriellen Forschung bis zu maximal 50 % der zuwendungsfähigen Kosten,
  • im Falle der experimentellen Entwicklung bis zu maximal 25 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Bei Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen kann für Grundlagenforschung die Förderung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen.

Bei Projekten, die Tätigkeiten der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und/oder der experimentellen Entwicklung umfassen, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

Grundsätzlich wird, auch im Falle der Grundlagenforschung, eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Förderquote in der Regel 50% der Kosten des Gesamtvorhabens nicht übersteigt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AGFVO. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Zuschläge im Rahmen der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung nach Artikel 31 Abs. 4 AGFVO.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGFVO werden bevorzugt gefördert. Danach werden KMU definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben und
  • eigenständig sind, d.h. keine Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen sind.

Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Berechnung der Anzahl der Personen, zum Jahresumsatz oder zur Feststellung eines "verbundenen Unternehmens" sind in Anhang I der AGFVO geregelt.

Zuwendungsfähig sind Kosten, die unmittelbar aus der jeweiligen FuE-Tätigkeit entstehen:

  1. Personalkosten;
  2. sonstige Betriebskosten (Materialkosten);
  3. Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen oder für Schutzrechte (Patente), sofern die Transaktion zu Marktbedingungen erfolgt, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen;
  4. Kosten für Instrumente und Ausrüstung (Sondereinzelkosten), zeit- und vorhabensanteilig

Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen oder bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen erfolgt die Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten grundsätzlich auf Ausgabenbasis.

Bei sonstigen Antragsberechtigten werden Personal- und Reisekosten pauschaliert. Hierbei können maximal je nachgewiesenem Personen-Monat (analog 160 Std.) für eigenes fest angestelltes Personal anerkannt werden:

Naturwissenschaftler, Dipl.-Ing. u. ä.  

8.000.- EURO  

Techniker, Meister u. ä.

5.800.- EURO  

Facharbeiter u. ä.

4.000.- EURO  

Mit den Pauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten, die Personalgemeinkosten sowie die Reisekosten abgedeckt.

In Einzelfällen können die Personalkostenansätze aus der jeweiligen betriebsinternen Kostenrechnung (Vollkostenrechnung) ermittelt werden.

Bei den Kosten für Material kann ein Materialgemeinkostenzuschlag in Höhe von max. 10 % in Ansatz gebracht werden.

Für die Kostenpunkte a. bis d. kann eine Verwaltungsgemeinkostenpauschale in Höhe von max. 7 % zum Ansatz kommen.

Bei Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien richtet sich die Beihilfeintensität nach Artikel 32 Absatz 2 AGFVO. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Studie.

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6. Verfahren

Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und mit den darin aufgeführten Anlagen einzureichen bei der:

    Innovationsberatungsstelle Nordbayern
    bei der LGA
    Tillystr. 2
    90431 Nürnberg

Die Prüfung des Vorhabens erfolgt unter Einbezug eines Expertengremiums. Die Entscheidung erfolgt in der Regel nach einer Anhörung der Antragsteller sowie der Stellungnahme der Experten.

Die betriebswirtschaftliche Prüfung erfolgt durch die Innovationsberatungsstelle Nordbayern.

Bewilligungsbehörde ist die Innovationsberatungsstelle Nordbayern an der LGA.

Die Abwicklung der Förderung, wie die Bearbeitung der Zahlungsanforderung und die Prüfung der Sachberichte und der Verwendungsnachweise obliegt der Innovationsberatungsstelle Nordbayern.

Weitere Informationen bei

LGA
Innovationsberatungsstelle
Nordbayern
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
Tel.: +49 (0) 911 6 55-41 40
Fax: +49 (0) 911 6 55-41 51
eMail: ibninfo@lga.de

Ihre Ansprechpartner:

Christoph Pinkwart
Dr.rer.nat., Dipl-Ing.

Peter Kartmann
Dipl.-Ing.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

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